(Der Brief ist im Bundesbriefarchiv in Schwyz aufbewahrt)
In Gottes Namen. Amen.
Alle Leute der Talschaft Uri, des Tales Schwyz und die Leute der Gemeinde von Unterwalden haben sich der bösen, arglistigen Zeit versammelt und einander Schutz und Beistand gegen jeden Feind versprochen. Die Gemeinden haben einander mit heiligem Schwur gelobt, jeden böswilligen Angriff auf einen der Bundesgenossen abzuwehren und zu vergelten. Die Bundesgenossen leisten ihre Hilfe ohne Entschädigung, jeder trägt die Kosten selber. Jede Gemeinde soll seinem rechtmässigen Herrn dienen und die Treue halten.
Wir haben auch einhellig gelobt und beschlossen, dass wir keinen Richter dulden, der sein Amt mit Geld gekauft hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist. Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigeren unter ihnen vermitteln. Sollte ein Bundesgenosse den Friedensspruch zurückweisen, so sind die übrigen gehalten, gegen den Friedensbrecher zusammenzustehen. Vor allem ist bestimmt, dass jeder, der einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, und wenn er seine Unschuld nicht beweisen kann, sein Leben verlieren soll. Falls er entwichen ist, darf er niemehr zurückkehren. Wer den Mörder aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.
Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nicht mehr als Landmann geachtet werden. Wer ihn in den Tälern in sein Haus aufnimmt, muss dem Brandgeschädigten den Wiederaufbau bezahlen. Wer einen Eidgenossen beraubt oder schädigt, muss mit seinen Gütern, die er besitzt Schadenersatz leisten. Jeder soll sich seinem Richter fügen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern Talleute den Verurteilten anzuhalten, dass er sich für schuldig bekenne und dem Geschädigten Genugtuung leiste. Entsteht Krieg oder Streit zwischen Eidgenossen, und will ein Teil das Urteil des Schiedsgerichts nicht anerkennen, so sollen die übrigen geschützt werden.
Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Diese Urkunde ist mit den Siegeln der drei genannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.
(sprachlich vereinfacht)